Vernehmung als Zeuge oder Beschuldigter bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft aufgrund einer Vorladung
Vorladung als Beschuldigter von der Polizei/Staatsanwaltschaft
Sofern Sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben, besteht bereits ein Verdacht gegen Sie, eine Straftat begangen zu haben. Die Ermittlungen wurden eingeleitet.
Bei der Polizei müssen Sie nicht erscheinen. Dies sieht das Gesetz in § 163 a StPO nicht vor.
Anders ist dies bei der Vorladung der Staatsanwaltschaft. Nach § 163 a III StPO sind Sie verpflichtet, auf Ladung der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Das Erscheinen kann durch die Staatsanwaltschaft erzwungen werden, sofern Sie der Vorladung fernbleiben.
Sie sollten bei Erreichen einer Vorladung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft direkt einen Rechtsanwalt als Verteidiger verständigen und beauftragen.
Der Verteidiger hat nicht nur das Recht bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft und durch die Polizei anwesend zu sein, sondern auch im Beisein Fragen zu stellen und Erklärungen abzugeben. Ferner kann der Verteidiger Akteneinsicht beantragen und der Staatsanwaltschaft mitteilen, dass nach erfolgter Akteneinsicht der Beschuldigte sich einlässt oder von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Bis dahin wird er zu der Sache schweigen. Nicht selten wird sodann der Termin zur Vernehmung aufgehoben und es wird die Möglichkeit eröffnet nach erfolgter Akteneinsicht die Sache mit seinem Verteidiger zu besprechen.
Es ist in jedem Fall zu raten, solange Sie keinen Rechtsanwalt konsultiert haben, die Einlassung gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu verweigern. Dies ist eines der wichtigsten Rechte als Beschuldigter, welches, ohne dass dies zu Ihren Lasten verwertet werden darf, wahrgenommen werden sollte.
Sofern Sie „auf frischer Tat“ erwischt wurden, sollten Sie ebenfalls von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren. Nach § 136 StPO müssen die Vernehmungspersonen Ihnen die Gelegenheit geben und Ihnen Informationen zur Verfügung stellen, die es Ihnen erleichtern einen Verteidiger zu kontaktieren. Auch ist über den anwaltlichen Notdienst zu belehren.
Als Beschuldigter sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet gegenüber von Ermittlungspersonen die Wahrheit zu sagen. Insofern wäre eine Belehrung hinsichtlich einer Wahrheitspflicht nicht zulässig. Eine Lüge hätte daher grundsätzlich keine Sanktion als Folge.
Es ist jedoch besonders darauf zu achten, dass eine Lüge trotzdem weitere strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, beispielsweise sofern Sie jemand anderes beschuldigen, da dann eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in Betracht kommt.
Es wird daher geraten, immer den Weg des Schweigerechts wahrzunehmen und nicht den Weg der Lüge. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt als Verteidiger bevor Sie in Versuchung kommen, bei Ermittlungspersonen zu lügen und die Angelegenheit möglicherweise verschlimmern.
Bei Zustellung eines Strafbefehls oder einer Anklage sollte spätestens ein Rechtsanwalt beauftragt werden um die Angelegenheit juristisch zu prüfen und den Ablauf der bevorstehenden Hauptverhandlung durchzusprechen. Gegen den Strafbefehl kann vor Eintritt der Rechtskraft Einspruch eingelegt werden und es wird eine Hauptverhandlung anberaumt. Hierbei ist zu beachten, dass der Einspruch nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei Gericht eingelegt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist ist der Strafbefehl rechtskräftig und daher die Angelegenheit grundsätzlich erledigt. Die Strafe ist sodann zu bezahlen.
Vorladung als Zeuge bei der Polizei/Staatsanwaltschaft
Als Zeuge sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, auf eine Vorladung der Polizei zu erscheinen.
Sofern jedoch der Vorladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt, sind Sie sodann nach § 163 III StPO verpflichtet zu erscheinen und zur Sache auszusagen, sofern Sie kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht haben. Bei Vorliegen eines solchen Rechtes ist das Erscheinen allerdings weiterhin verpflichtend.
Der Auftrag der Staatsanwaltschaft muss in der Ladung dokumentiert worden sein. Insofern wird geraten, eine Vorladung gründlich durchzulesen.
Auf Vorladung der Staatsanwaltschaft sind Sie als Zeuge daher verpflichtet zu erscheinen und zur Sache auszusagen nach § 161 a StPO.
Als Zeuge sind Sie wichtiger Bestandteil der Ermittlungen in Strafsachen. Insofern sollte sich überlegt werden, ob nicht auch schon einer Vorladung der Polizei ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft Folge geleistet wird. Gerne kann man einen Rechtsanwalt um Rat bitten, sofern man in dieser Situation unsicher ist oder um zu prüfen, ob Ihnen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nach § 52 StPO, sofern der Beschuldigte, Angeschuldigte oder Angeklagte ein naher Angehöriger ist. Auch Berufsgeheimnisträger haben ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO. Sofern Sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen mit einer wahrheitsgemäßen Aussage belasten würden, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, steht Ihnen ein sog. Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu.
Als Zeuge sind Sie stets verpflichtet die Wahrheit zu sagen. Wegen einer Falschaussage (§153 StGB) macht man sich vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft zwar grundsätzlich nicht strafbar (Polizei und Staatsanwaltschaft sind keine zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständige Stellen), jedoch ist immer an eine Strafbarkeit zum Beispiel wegen falscher Verdächtigung, Begünstigung oder Strafvereitelung zu denken.
Insofern ist dringend abzuraten als Zeuge die Unwahrheit zu sagen.
Ferner wird die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage in Mitleidenschaft gezogen, sofern Widersprüche hinsichtlich der Aussage bei den Ermittlungspersonen und bei Gericht auftreten.
Eine Falschaussage vor Gericht ist stets strafbar, sei es uneidlich oder als Meineid. Beim Meineid handelt es sich um ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Dabei ist zu beachten, dass eine Falschaussage nicht selten durch Widersprüche in der Aussage oder durch gezielte Fragen des Verteidigers, Gerichts oder Staatsanwaltes offengelegt wird.
Daher bleibt der Rat: Als Zeuge immer die Wahrheit sagen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen von seinem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Schmerzensgeld und Schadensersatz im Strafprozess, sog. Adhäsionsverfahren
Es ist möglich als Opfer einer Straftat Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Strafverfahren durchzusetzen.
Sofern Sie beispielhaft Opfer einer Körperverletzung sind und infolgedessen auch Ihre Brille zerstört wurde, können Sie bereits im Strafverfahren, in welchem Sie sicherlich als Zeuge bereits aussagen müssen, ein Schmerzensgeld geltend machen und den Schaden für die Brille ersetzt verlangen. Auch als Erbe ist daneben beispielsweise die Geltendmachung von Beerdigungskosten möglich.
Dies hat zum Vorteil, dass Sie zum einen Zeit gewinnen durch nur ein Gerichtsverfahren, und zum anderen sind Sie nicht durch zwei getrennte Verfahren (Strafverfahren und Zivilverfahren) psychisch doppelt belastet.
Ferner ist kein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Im Zivilverfahren wird die Klage an den Beklagten erst zugestellt, sofern Sie den Gerichtskostenvorschuss gezahlt haben. Sofern der Gegner leistungsunfähig ist, besteht im Zivilverfahren die Gefahr, dass die Kosten nicht in der Zwangsvollstreckung von dem Gegner geltend gemacht werden können und man auf diesen sitzen bleibt. Im Adhäsionsverfahren besteht dieses Risiko nicht.
Im Adhäsionsverfahren treten Sie neben der Position als Adhäsionskläger auch als Zeuge auf und haben das Recht ununterbrochen bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Fragen zu stellen.
Sofern das Gericht von einer Entscheidung absieht oder dem Antrag nicht stattgibt, steht es im Ermessen des Gerichts, die Kosten für das Adhäsionsverfahren dem Adhäsionskläger aufzuerlegen.
Weiterhin anders als im Zivilprozess gilt im Adhäsionsverfahren der sog. Amtsermittungsgrundsatz. Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Sie selbst müssen keine Beweise benennen. Sofern Sie jedoch noch Beweise zu Ihren Gunsten nennen können, sollten Sie diese in der Antragsschrift darlegen.
Bei einem Adhäsionsverfahren herrscht kein Anwaltszwang. Jedoch können Sie zur Unterstützung einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Adhäsionsverfahren eine kostengünstige Möglichkeit ist, seine Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen.